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Geschäftsordnung

I. Allgemeines

1. Grundsätze

Eine wesentliche Aufgabe des Taekwondo Team Kocer Verein e.V. ist es, seinen Mitgliedern
als moderne Dienstleistungseinrichtung zur Verfügung zu stehen. Hierzu bedarf es klarer organisatorischer Vorgaben, die den Geschäftsgang sowie diverse Ablaufverfahren klar und deutlich regeln.

Diesem Zweck dient die folgende Geschäftsordnung, die Aussagen und Regelungen
insbesondere über die Vereinsinterne Zusammenarbeit, den allgemeinen Vereinsbetrieb
und den Geschäftsgang im Taekwondo Team Kocer e.V. trifft.

 

2. Geltungsbereich

1) Zur Ergänzung der Satzungsbestimmungen hat die Geschäftsordnung Gültigkeit
für alle Sitzungen, Tagungen und Versammlungen von Organen und Gremien des Taekwondo Team Kocer e.V. und regelt verbindlich die Form der Durchführung.

2) Die Geschäftsordnung regelt weiterhin die Organisation und die Durchführung
von administrativen, organisatorischen und technischen Angelegenheiten im Taekwondo Team Kocer e.V..

3) Soweit zutreffend und anwendbar, ist die Geschäftsordnung auch bindend für alle Angestellten, Funktionäre und Beauftragten des Taekwondo Team Kocer.

4. Einheitlichkeit des Taekwondo Team Kocer e.V.
Der Taekwondo Team Kocer e.V. ist eine Einheit. Entscheidungen und organisatorische Maßnahmen auf Einzelgebieten sind deshalb auf die Erfordernisse und im Interesse des
Vereins auszurichten.

 

II. Gemeinsame Regelungen

1. Allgemeine Gültigkeit

Die nachstehenden Regelungen gelten für Sitzungen der Mitgliederversammlung,
des geschäftsführenden Vorstandes und der sonstigen Gremien. Soweit zutreffend, kann anstelle des 1. Vorsitzenden /der 1. Vorsitzende als Versammlungsleiter/In auch der/die „2. Vorsitzende" gesetzt werden.

 

2. Genehmigung von Niederschriften

Die Genehmigung der Niederschrift über die vorangegangene Sitzung ist auf die
Tagesordnung zu setzen. Über Anträge zur Änderung der Niederschrift muss ein
Beschluss gefasst werden. Beschlossene Änderungen werden als Anhang der Original-
Niederschrift hinzugefügt.

 

3. Eröffnung und Leitung der Sitzung

1) Der 1. Vorsitzende/Die 1. Vorsitzende führt den Vorsitz und leitet die Verhandlungen
sachlich und unparteiisch.

2) Der 1. Vorsitzende/Die 1. Vorsitzende erklärt die Sitzung für eröffnet. Er/Sie stellt die
form- und fristgemäße Ladung, die Anwesenheit der erschienenen sowie der
stimmberechtigten Mitglieder und die Beschlussfähigkeit der Versammlung fest

 

4. Beratung der Sitzungsgegenstände

1) Der 1. Vorsitzende /Die 1. Vorsitzende ruft jeden Punkt der Tagesordnung nach der vorgesehenen bzw. beschlossenen Reihenfolge unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes auf und stellt die Angelegenheit nach dem Sachvortrag zur Beratung.

2) Der 1. Vorsitzende /Die 1. Vorsitzende oder ein von ihm/ihr bestimmter Berichterstatter trägt den Sachverhalt der einzelnen Sitzungsgegenstände vor und erläutert ihn.

3) Ein Sitzungsmitglied darf in der Sitzung nur dann sprechen, wenn ihm der
1. Vorsitzende /die 1. Vorsitzende das Wort erteilt hat. Das Wort kann wiederholt erteilt
werden. Der 1. Vorsitzende /Die 1. Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der
Wortmeldungen. Der 1. Vorsitzende /Die 1. Vorsitzende ist jederzeit berechtigt, das Wort
zu ergreifen.

4) Der 1. Vorsitzende /Die 1. Vorsitzende kann die Redezeit begrenzen.

5) Während der Beratung über einen Verhandlungsgegenstand sind nur zulässig:

a) Anträge zur Geschäftsordnung

b) Zusatz- oder Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung des
beratenen Verhandlungsgegenstandes.

6) Anträge zur Geschäftsordnung haben Vorrang vor Zusatz- oder Änderungsanträgen
zum beratenen Verhandlungsgegenstand. Zusatz- oder Änderungsanträge zum beratenen Verhandlungsgegenstand haben Vorrang vor dem beratenen Verhandlungsgegenstand.

7) Der 1. Vorsitzende /Die 1. Vorsitzende und der Antragsteller haben das Recht zur
Schlussäußerung. Die Beratung wird vom 1. Vorsitzende abgeschlossen.

 

5. Anträge zur Geschäftsordnung

1) Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit von jedem stimmberechtigten
Mitglied gestellt werden. Dazu gehören insbesondere folgende Anträge:

a) auf Schluss der Beratung

b) auf Schluss der Rednerliste

c) auf Begrenzung der Redezeit

d) auf Verweisung an den Vorstand oder ein anderes Gremium

e) auf Vertagung

f) auf Unterbrechung der Sitzung

g) auf geheime Abstimmung

h) auf Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung.

2) Ein Antrag zur Geschäftsordnung ist mit dem Zuruf ,,Zur Geschäftsordnung!" zu
stellen.

3) Bei Anträgen zur Geschäftsordnung ist das Wort außer der Reihe sofort zu
erteilen, sobald der Vorredner geendet hat.

4) Der 1. Vorsitzende /Die 1. Vorsitzende kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur
Geschäftsordnung ergreifen und Redner unterbrechen.

5) Über einen Antrag zur Geschäftsordnung ist unverzüglich abzustimmen.

6) Abstimmungen

7) Nach Schluss der Beratung lässt der 1. Vorsitzende /die 1. Vorsitzende abstimmen.

2) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über den weitestgehenden
Antrag zuerst abgestimmt. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitestgehende
ist, so entscheidet der 1. Vorsitzende /die 1. Vorsitzende ohne Aussprache.

Stehen mehrere gleichrangige Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der
Reihenfolge abgestimmt, in der sie gestellt worden sind. Zusatz-, Erweiterungs- und Unteranträge zu einem Antrag kommen gesondert zur Abstimmung.

3) Vor jeder Abstimmung ist die Frage, über die abgestimmt werden soll, so zu
formulieren, dass diese mit ,,Ja" oder,Nein" beantwortet werden kann.

4) Die Stimmen sind durch den 1. Vorsitzende /die 1. Vorsitzende oder durch von ihm
Bestimmte zu zählen. Das Stimmenverhältnis ist unmittelbar nach der Abstimmung
bekannt zu geben. Dabei ist festzustellen, ob der Antrag angenommen oder
abgelehnt ist.

5) Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung
die Beratung und Abstimmung nicht nochmals aufgenommen werden.

 

6. Wahlen

1) Die Wahlen können offen per Stimmkarte oder geheim per Stimmzettel
durchgeführt werden. Die Entscheidung über den Wahlmodus fällt die Versammlung.

2) Neben leeren Stimmzetteln gelten auch solche als ungültig, die den Namen des
Gewählten nicht eindeutig erkennen lassen.

 

7. Ordnungsrecht

1) Der 1. Vorsitzende/Die 1. Vorsitzende übt das Hausrecht aus. Dem 1. Vorsitzende /Der
1. Vorsitzende stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen
Befugnisse zu.

2) Der 1. Vorsitzende /Die 1. Vorsitzende kann Versammlungsteilnehmern, die die Ordnung stören, das Wort entziehen.

Personen, die die Ordnung fortgesetzt oder erheblich stören, kann er/sie ganz oder
zeitweilig von der weiteren Teilnahme an der Versammlung ausschließen.

Falls Ruhe und Ordnung im Sitzungsraum nicht anders wiederhergestellt werden
können ist der 1. Vorsitzende /die 1. Vorsitzende berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen
oder aufzuheben.

 

8. Beendigung der Sitzung

1) Nach Behandlung der Tagesordnung und, nachdem keine Anfragen mehr vorliegen,
erklärt der 1. Vorsitzende /die 1. Vorsitzende die Sitzung für geschlossen. Für alle Sitzungen und Versammlungen sind Niederschriften zu fertigen. Daraus müssen hervorgehen:

- Datum, Beginn und Ende der Sitzung
- Versammlungsort
- Namen der Teilnehmer
- Tagesordnung mit den Gegenständen der Beratung und Beschlussfassung in Reihenfolge der Behandlung
- die gestellten Anträge
- die gefassten Beschlüsse im Wortlaut
- die Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen mit Angabe der Abstimmungsergebnisse.

2) Die Feststellungen des 1. Vorsitzende /der 1. Vorsitzende, dass die Sitzung
ordnungsgemäß einberufen worden und die Versammlung beschlussfähig ist,
werden in der Niederschrift vermerkt.

 

9. Verschwiegenheit

1) Dem Datenschutz unterliegende oder andere im Zusammenhang mit der Vereinsarbeit
zugegangene vertrauliche Informationen dürfen weder an Dritte weitergegeben
noch in anderer Form öffentlich gemacht werden.

2) Die Teilnehmer an nicht-öffentlichen Sitzungen sind zur Verschwiegenheit über
die Sitzungsinhalte verpflichtet.

 

III. Sitzungen der Mitgliederversammlungen

1. Sitzungstermine

Der Vorstand bestimmt den Ort und den Zeitpunkt der Sitzung.

2. Einladung

In der Einladung sind Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben.

3. Tagesordnung

Der Vorstand setzt die Tagesordnung und die Reihenfolge der einzelnen Tagesordnungspunkte fest.

4. Abstimmungen

In der Regel erfolgen Abstimmungen offen per Stimmkarte.

5. Wahlbewerbungen

Wahlbewerbungen sind bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der
Geschäftsstelle des Taekwondo Team Kocer e.V. schriftlich einzureichen. Sollten eine Position kurzfristig nicht mehr zur Wahl stehen, so regelt die Mitgliederversammlung die weitere Vorgehensweise. Wahlbewerbungen gelten nicht als Dringlichkeitsanträge.

 

IV. Sitzung und Geschäftsführung des Vorstandes

1. Sitzung- und Abstimmungsverfahren

A. Sitzungscharakter

Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und der Gremien des geschäftsführenden Vorstandes sind grundsätzlich nicht öffentlich.

B. Sitzungen

1) Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden/die 1. Vorsitzende einberufen, so
oft es die Lage erfordert.

2) Eine Vorstandssitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied dies schriftlich beim 1. Vorsitzenden/bei der
1. Vorsitzende unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände verlangt. Spätestens zwei Wochen nach Eingang des Schreibens muss die Einladung zur Sitzung den geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern zugegangen sein. Die Sitzung muss dann innerhalb von 4 Wochen stattfinden.

3) Der 1. Vorsitzende /Die 1. Vorsitzende bestimmt den Ort und den Zeitpunkt der
Sitzungen. Der Sitzungsort ist nach Möglichkeit zentral für alle Teilnehmer zu legen. Der Termin ist möglichst auf die Teilnehmer abzustimmen.

C. Sitzungseinladung

1) In der Einladung sind Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben.

2) Der 1. Vorsitzende /Die 1. Vorsitzende setzt die Tagesordnung und die Reihenfolge
der einzelnen Tagesordnungspunkte fest. Er hat dabei Anträge aufzunehmen, die ihm in schriftlicher Form vor Absendung der Einladung zugegangen sind.

3) Folgende Punkte werden obligatorisch auf die Tagesordnung gesetzt:
- Eröffnung der Tagesordnung
- Protokollgenehmigung
- Bericht der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder
- Kassenlage (quartalsweise)
- Mitteilungen
- Anfragen/Verschiedenes

4) Der Einladung sollen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten schriftliche
Sitzungsvorlagen (mit Darstellung des Sachverhaltes, Begründung und Beschlussvorschlag) beigefügt werden, spätestens jedoch mit Beginn der Sitzung.

5) Die Sitzungsmitglieder können auf schriftlichem oder mit elektronischen Medien (per
E-mail oder Fax) eingeladen werden. Die Ladung soll mindestens eine Woche vor dem Termin zugehen.

6) Bei Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden oder in Fällen von äußerster Dringlichkeit kann die Einladung auch in anderer Form und mit verkürzter Frist erfolgen.

D. Anträge

1) Anträge, die in der Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich zu stellen, zu begründen und mit einem Beschlussvorschlag zu versehen. Sie müssen mindestens drei Tage vor der Sitzung beim 1. Vorsitzenden /bei der 1. Vorsitzende oder der Vereinsgeschäftsstelle eingegangen sein. Soweit ein Antrag Ausgaben verursacht, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind oder die die dortigen Ansätze überschreiten, muss der Antrag einen Finanzierungsvorschlag enthalten.

2) Die Sitzungsteilnehmer entscheiden mit einfacher Mehrheit, ob ohne die
vorgenannten Voraussetzungen, später eingehende oder erst vor oder während der Sitzung gestellte Anträge zur Beratung und Abstimmung gebracht, zurückgestellt oder zurückgewiesen werden sollen.

Gestellte Anträge, die eine Ermittlung oder Prüfung des Sachverhalts oder die Einbeziehung von anderen sach- oder fachkundigen Personen oder Akten erfordern, werden solange zurückgestellt, bis die zur Entscheidung notwendigen Informationen vorliegen.

Ist eine Angelegenheit, die dem geschäftsführenden Vorstand zur Genehmigung
vorgelegt wird, noch nicht umfassend, nicht ausreichend oder nicht unter Beachtung der aktuellen Sachlage vorbereitet, kann dieser den Vorgang zur Überarbeitung wieder an das zuständige Gremium zurück verweisen.

Während der Sitzung gestellte Anträge,,zur Geschäftsordnung" oder ,,einfache" Sachanträge, wie z. B. Änderungsanträge, Zurückziehung eines Antrages u. a. bedürfen nicht der Schriftform.

E. Teilnahme

1) Jedes geschäftsführende Vorstandsmitglied ist verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.

2) geschäftsführende Vorstandsmitglieder, die aus wichtigem Grunde verhindert sind, an einer Sitzung teilzunehmen, haben dies unverzüglich, spätestens bis zum Beginn der Sitzung dem 1. Vorsitzenden/der 1. Vorsitzende mitzuteilen. Entsprechendes gilt für diejenigen, welche die die Sitzung vorzeitig verlassen wollen.

3) Soweit erforderlich, können auf Anordnung des 1. Vorsitzenden/der 1. Vorsitzende oder auf Beschluss der Versammlung Sachverständige und andere fachkundige Personen zugezogen und gutachtlich gehört werden.

F. Abwicklung der Tagesordnung

1) Die einzelnen Punkte der Tagesordnung kommen in der dort festgelegten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. Über Abweichungen beschließt die Versammlung.

2) Über Sitzungsgegenstände, die ein Vorberatendes Gremium behandelt hat, ist der Bericht und die Empfehlung des Ausschusses bekannt zugeben oder, soweit diese vorliegt, auf die Niederschrift zu verweisen.

G. Abstimmungen und Wahlen

1) In der Regel erfolgen Abstimmungen und Wahlen offen per Handzeichen, wenn nicht die Versammlung eine geheime Wahl fordert. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten gefasst.

2) Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und
ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

3) Außer bei Eilverfahren besteht zur Stimmabgabe bei Sitzungen persönliche
Anwesenheitspflicht. Ein anderes Votum (2.8. durch schriftliche Erklärung, per Fax, per E-mail, per Telefon usw.) ist nicht möglich.

4) Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

H. Anfragen

Am Ende der Tagesordnung ist in jeder Sitzung den Sitzungsmitgliedern Gelegenheit
zu geben, an anwesende Personen Anfragen über solche Angelegenheiten zu richten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Anträge sind hiervon ausgenommen. Nach Möglichkeit sollen diese Anfragen unverzüglich beantwortet werden. Ist dies nicht möglich, so werden sie in der nächsten Sitzung beantwortet.

I. Sitzungsdauer

Die Sitzungsdauer soll nach Möglichkeit drei Stunden nicht überschreiten.

J. Niederschriften

1) Der Protokollführer wird vom 1. Vorsitzenden /von der 1. Vorsitzende bestimmt.

2) Gefasste Beschlüsse und Aufträge zur Erledigung sind in der Niederschrift
durch Fettdruck oder in anderer geeigneter Form deutlich zu machen.

3) Die Niederschriften sind vom Protokollführer zu unterzeichnen.

4) Abschriften der Niederschriften müssen in der Regel innerhalb von 14
Tagen nach der Sitzung allen Vorstandsmitgliedern zugegangen sein.

5) Die Übersendung der Niederschriften erfolgt schriftlich oder mittels elektronischer
Medien (E-mail oder Fax).

6) Zur zentralen Dokumentation ist regelmäßig der Geschäftsstelle das Original der Niederschrift zuzuleiten.

7) Die Niederschriften gelten als angenommen, wenn nicht innerhalb von vier
Wochen nach Zustellung schriftlich Einspruch gegen die Fassung des Protokolls erhoben worden ist.

8) Niederschriften des geschäftsführenden Vorstandes und der Gremien werden in der
nächstfolgenden Sitzung des Geschäftsführenden Vorstandes beraten.

9) Sämtliche Niederschriften des geschäftsführenden Vorstandes und der Gremien werden dem geschäftsführenden Vorstand in seiner nächstfolgenden Sitzung vorgelegt, der über die Genehmigung zu entscheiden hat.

K. Eilverfahren

1) Können aus Gründen von Dringlichkeit wichtige Entscheidungen nicht in Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes getroffen werden, sind Abstimmungen hierüber in schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden möglich.

2) Bei hoher Dringlichkeit ist auch eine telefonische Abstimmung möglich. Über das Ergebnis ist ein Vermerk zu fertigen, der dem Vorstand bei der nächstfolgenden Sitzung vorzulegen ist.

3) Kurzfristig zu treffende Entscheidungen, die keinen Aufschub dulden, werden vom Geschäftsführenden Vorstand getroffen und bestätigt.

 

2. Verhaltensregeln

A. Vertraulichkeit

1) In der Regel kann die Öffentlichkeit über den wesentlichen Inhalt der gefassten
Beschlüsse unterrichtet werden, es sei denn, dass der geschäftsführende Vorstand in begründeten Einzelfällen eine anders lautende Entscheidung getroffen hat.

2) Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder dürfen Inhalte über Beratungen in Sitzungen, die zum Beschluss geführt haben ( z.B. Diskussionsbeiträge, Meinungsbildungsprozesse usw.) weder an Dritte weitergeben noch in anderer Form öffentlich machen.

3) Der Verschwiegenheitspflicht unterliegen ebenso Gutachter und andere fachkundige Personen, die dem geschäftsführenden Vorstand nicht angehören.

4) Auf Antrag kann über die vertraulich zu behandelnden Themen ein Beschluss gefasst werden.

B. Aufgabenerledigung

1) Übernommene oder übertragene Arbeitsaufträge sind schnellst möglichst zu beginnen und zügig in angemessener Zeit und gewissenhaft zu erledigen.

2) Über Ergebnisse ist unaufgefordert bei der nächstfolgenden Sitzung zu berichten.

3) Ist der Zeitraum bis zur nächsten Sitzung zulang oder handelt es sich um eine
Angelegenheit mit besonderer Dringlichkeit, ist der 1. Vorsitzende /die 1. Vorsitzende
vorab über den Sachstand zu informieren.

4) Falls es bis zur nächstfolgenden Sitzung nicht möglich ist, den Auftrag abschließend
zu bearbeiten, ist vorab ein Zwischenbericht zu erstatten bzw. ein Zwischenergebnis mitzuteilen.

5) Vereinbarte oder gesetzlich vorgeschriebene Termine sind grundsätzlich einzuhalten. Ist deren Einhaltung nicht möglich, so ist rechtzeitig Terminverlängerung zu beantragen.

C. Informationspflicht

Jedes geschäftsführende Vorstandsmitglied und jeder für den Taekwondo Team Kocer e.V. Angestellte oder berufene Funktionär hat nach Kenntnisnahme über bedeutsame Ereignisse oder Entwicklungen und über alle Angelegenheiten, die wichtig sind oder wichtig sein könnten, unaufgefordert und unverzüglich den 1. Vorsitzenden/der 1. Vorsitzende zu unterrichten. Diese(r) setzt umgehend den Geschäftsführenden Vorstand in Kenntnis.

 

3. Sonstige Angelegenheiten des geschäftsführenden

1) Der 1. Vorsitzende /Die 1. Vorsitzende kann die ihm obliegenden Befugnisse im Falle
seiner Verhinderung oder aus anderen Gründen auf den 2. Vorsitzenden übertragen.

2) Die für die Vereinsführung unabdingbar notwendigen Befugnisse gelten dann auf den 2. Vorsitzenden als übertragen, wenn der 1. Vorsitzende/die 1. Vorsitzende verhindert ist, sein/ihr Amt auszuüben.

3) Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit und in jedem Stadium alle Angelegenheiten des Vereins an sich ziehen.

D. Organisationsgewalt

1) Organisatorische Regelungen werden durch den geschäftsführenden Vorstand bestimmt.

2) Bei Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, obliegt dem 1. Vorsitzenden/der
1. Vorsitzende die Organisationsgewalt. In der nächstfolgenden Sitzung hat er/sie
dem geschäftsführenden Vorstand von getroffenen Maßnahmen zu berichten.

E. Zuständigkeiten

1) Jedes geschäftsführende Vorstandsmitglied ist für die sein Ressort betreffenden Angelegenheiten zuständig und verantwortlich.

2) Werden durch eine Angelegenheit mehrere Ressorts betroffen, liegt die Federführung bei demjenigen, dessen Bereich stärker berührt ist als die anderen. Im Zweifelsfall entscheidet der 1. Vorsitzende /die 1. Vorsitzende. Die betroffenen Ressorts haben sich gegenseitig zu verständigen und ihre Arbeiten aufeinander abzustimmen.



F. Verbandsemblem

1) Das Emblem des Taekwondo Team Kocer wird durch den geschäftsführenden Vorstand festgelegt.

2) Jedes geschäftsführende Vorstandsmitglied führt ein Vereinssiegel. Der 1. Vorsitzende /Die 1. Vorsitzende bestimmt, welche sonstigen Personen ein Verbandssiegel erhalten.

3) Die Vereinssiegel sind sicher aufzubewahren, so dass eine missbräuchliche
Benutzung ausgeschlossen ist. Die zur Führung des Siegels Beauftragten sind
für die Verwahrung und ordnungsgemäße Verwendung persönlich verantwortlich.

G. Schriftverkehr

1) Schriftverkehr, der grundlegende Angelegenheiten des Taekwondo Team Kocer e.V. betrifft, wird durch den 1. Vorsitzende /die 1. Vorsitzende geführt.

2) Schriftverkehr, der den laufenden Geschäftsbetrieb des Vereins betrifft, wird von dem für das jeweilige Ressort zuständige geschäftsführenden Vorstandsmitglied verantwortlich
geführt.

3) Von wichtigem Schriftverkehr und bedeutsamen Posteingängen ist dem 1. Vorsitzenden/der 1. Vorsitzende eine Abschrift bzw. Kopie zur Kenntnis zu geben.

4) Für den Schriftverkehr sind Briefbögen mit Emblem des Taekwondo Team Kocer e.V. und der Angabe des Namens und der Funktion des Absenders innerhalb des Vereins
zu verwenden.

H. Finanzmittel des Vereins

1) Finanzrelevante Verpflichtungen dürfen nur im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins eingegangen werden.

2) Ausgaben dürfen nur geleistet werden, wenn ausreichend Finanzmittel zur Verfügung stehen.

3) Die Entscheidung über die Finanzmittel im Zusammenhang mit der Haushalts- bzw. Budgetplanung trifft der Geschäftsführende Vorstand. Das Gleiche gilt für außerplanmäßige Vorhaben und für Überschreitungen der ursprünglich genehmigten Haushaltsmittel sowie des genehmigten Vorhabenplanes.

4) Der geschäftsführende Vorstand kann eine Ausgabensperre verfügen, wenn die
Umstände dies erfordern.

5) Alles weitere wird durch Vorstandsentscheidungen und in den Finanz- und
Gebührenordnung geregelt.

I. Dienstreisen

1) Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Angelegenheiten des Taekwondo Team Kocer e.V. und bedürfen der Genehmigung.

2) Sämtliche mit dem jeweiligen Geschäftsbereich der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder im Zusammenhang stehende eintägige Dienstreisen innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen gelten für das jeweilige geschäftsführende Vorstandsmitglied als genehmigt.

2) Für über die Grenzen Nordrhein-Westfalens hinausgehende Dienstreisen ist eine vorherige Genehmigung des 1. Vorsitzenden/der 1. Vorsitzende erforderlich.

3) Über Dienstreisen von mehr als 500 km (einfache Strecke) und über Übernachtungen entscheidet vorher der Geschäftsführende Vorstand.

4) Für genehmigte Dienstreisen erfolgt die Abrechnung gemäß der jeweils gültigen Finanz- und Gebührenordnung.

J. Vereinsrechtsangelegenheiten

1) Angelegenheiten, für die der Rechtsausschuss zuständig ist, werden
durchlaufend an diesen weitergeleitet.

2) Dies gilt ebenso für gleichlautende Anträge, die sowohl an den geschäftsführenden Vorstand als auch an den Rechtsausschuss gerichtet sind. Der geschäftsführende Vorstand unterwirft sich in gegebenenfalls der Entscheidung des Rechtsausschusses.

3) Der Rechtsausschuss hat jeweils eine Ausfertigung seiner Entscheidung dem
1. Vorsitzenden/der 1. Vorsitzende zuzuleiten. der seinerseits den geschäftsführenden Vorstand informiert.

4) Über die Inanspruchnahme von juristischer, kaufmännischer oder anderer
fachlicher Beratung für den Taekwondo Team Kocer e.V. entscheidet der 1. Vorsitzende /die 1. Vorsitzende.

K. Informationsrecht

1) Im Zusammenhang mit der Vereinsarbeit kann der geschäftsführende
Vorstand jederzeit Auskunft über Angelegenheiten der Taekwondo Team Kocer e.V. verlangen.

2) Im Rahmen der Vereinsarbeit können einzelne Mitglieder des geschäftsführenden Vorstand jederzeit vom 1. Vorsitzenden /von der 1. Vorsitzende Auskunft über
vorhandene Daten ihres Ressorts verlangen.

3) Im Rahmen ihrer Aufgabenerledigung können der Rechtsausschuss sowie die
Kassenprüfer vom 1. Vorsitzenden/von der 1. Vorsitzende Auskunft verlangen.

L. Veröffentlichungen

1) Das offizielle Verbandsorgan ist die Internet Präsenz http://www.tkd-team.de. Inhaber ist der Verein.



2)Berichte, Mitteilungen und Stellungnahmen des geschäftsführenden Vorstandes und des Vereins werden grundsätzlich im offiziellen Verbandsorgan bekannt gemacht. Über die Veröffentlichung entscheidet der 1. Vorsitzende /die 1. Vorsitzende.

3) Über Abweichungen entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

 

VI. Gremien

1. Sitzungsregelungen

1) Für das Verfahren in den Gremien gelten sinngemäß die für die Geschäftsführung des geschäftsführenden Vorstandes unter,,Sitzungs- und Abstimmungsverfahren" und
,,Verhaltensregeln" aufgeführten Regelungen, soweit nachfolgend nicht anderes geregelt ist.

2) Soweit nicht bereits festgelegt, werden die Mitglieder der Gremien durch den geschäftsführenden Vorstand bestimmt.

2. Rechte und Pflichten

1) Stimmberechtigt sind die dem jeweiligen Gremien angehörigen Mitglieder sowie alle Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes.

2) Beratende Funktion haben:
Personen, die dem geschäftsführenden Vorstand nicht angehören (z. B. Angestellte,
Funktionäre und Beauftragte des Vereins, Sachverständige usw.)

3) geschäftsführende Vorstandsmitglieder dürfen an allen Sitzungen von Gremien des Taekwondo Team Kocer e.V. teilnehmen. Aus diesem Grunde erhalten regelmäßig alle geschäftsführenden Vorstandsmitglieder eine Einladung und anschließend eine Ausfertigung der Niederschrift.

4) Die Arbeit der Gremien hat vorbereitenden Charakter und die dort gefassten Beschlüsse sind Empfehlungen an den geschäftsführenden Vorstand. Die dort gefassten Beschlüsse erhalten erst dann Gültigkeit, wenn die von dort erstellten Sitzungsprotokolle
nach Beratung des Geschäftsführenden Vorstand genehmigt worden sind, soweit nichts anderes bestimmt ist.

5) Arbeitskreise können gebildet werden. Den Vorsitz führt regelmäßig ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes.

6) Kommissionen
Für besondere Aufgaben können Kommissionen eingesetzt werden. Über die
Zusammensetzung der Mitglieder entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.

7) Sonstige Gremien

a) Weitere Treffen, Gesprächskreise und Arbeitstreffen können initiiert werden, z.B. Trainern, Mitgliedern des Rechtsausschuss usw.

b) Die Kompetenzen und Entscheidungsbefugnisse werden vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt.

c) Soweit Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes oder Angestellte oder Funktionäre des Vereins daran teilnehmen oder beteiligt sind, sind dem Geschäftsführenden Vorstand von diesen Sitzungen jeweils Ausfertigungen der Niederschrift unaufgefordert zuzuleiten.

VII. Geschäftsstelle

1) Die Geschäftsstelle wird von einem/einer hauptamtlichen Geschäftsstellenleiter/In
geführt. Die Stelle ist vor Besetzung auszuschreiben.

2) Der/Die Geschäftsstellenleiter/in hat auf die Wahrung der Interessen des Taekwondo Team Kocer e.V. zu achten. Er/Sie trifft die für die Verwaltung erforderlichen Maßnahmen, soweit der 1. Vorsitzende/die 1. Vorsitzende oder der geschäftsführende Vorstand nicht im Einzelfall den Ablauf bestimmen. Weiterhin ist er für die Abwicklung der Geschäfts- und Verwaltungsaufgaben des Taekwondo Team Kocer e.V. nach innen und außen verantwortlich.

3) Wichtige Posteingänge oder Geschäftsvorgänge von Bedeutung sind dem 1. Vorsitzenden/der 1. Vorsitzende unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

4) Schriftverkehr des allgemeinen Geschäftsbetriebes wird durch den/die Geschäftsstellenleiter/In geführt. Im Zweifelsfall entscheidet der 1. Vorsitzende/die 1. Vorsitzende.

5) Für Arbeiten des geschäftsführenden Vorstandes oder des Vereins kann die Geschäftsstelle in Anspruch genommen werden. Den Umfang bestimmt der geschäftsführende Vorstand.

6) Zur Unterstützung der geschäftsführenden Vorstandsarbeit kann das Personal zur Teilnahme an Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen und anderen dem Interesse des Taekwondo Team Kocer e.V. unterliegenden Versammlungen und Besprechungen verpflichtet werden.

7) Materialbeschaffung

a) Alle Anforderungen sind schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten. Der/Die
Geschäftsstellenleiter/In beschafft die gesamten Materialien für die Geschäftsstelle.

b) Bei der Vergabe von Aufträgen von mehr als 500 EURO sind mindestens drei
Preisvergleiche einzuholen und bei Aufträgen über 1000 EURO dem geschäftsführenden Vorstand zur Entscheidung vorzulegen.

c) Alle Formulare werden einheitlich für den gesamten Verein erstellt.

8) Alle Mitglieder, Funktionäre und Beauftragte des Taekwondo Team Kocer e.V. sind verpflichtet, jede Änderung der Daten und sonstigen Angelegenheiten, die für den Verein
wichtig sind, unverzüglich der Geschäftsstelle mitzuteilen.

9) Von allen Anträgen, die namens des Taekwondo Team Kocer e.V. gestellt werden, ist der Geschäftsstelle eine Ausfertigung zur Kenntnis zuzuleiten.

 

VIII. Weitere Bestimmungen

1. Abweichungen

Soweit es die Lage im Einzelfall erfordert, kann von den vorstehenden Bestimmungen dieser Geschäftsordnung abgewichen werden. Hierzu ist eine Mehrheit der Stimmen des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich.

2. Änderung der Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung kann durch den geschäftsführenden Vorstand geändert werden.




Dortmund, 29.07.2007

1. Vorsitzender 2. Vorsitzender

 

 

 

 

 

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